Die Bundesregierung hat aufgrund der Corona-Pandemie mehrere milliardenschwere Hilfspakete auf den Weg gebracht, die verhindern sollen, dass zu viele Bürger*innen in finanzielle Not geraten. Der Deutsche Bundestag hat am 25.03. 2020 die entsprechenden Gesetze beschlossen, die am Sonntag, den 29.03.2020 in Kraft treten werden.
Unter anderem folgende Maßnahmen und Informationen können viele unserer Ratsuchenden in der aktuellen Situation entlasten:
Mehr Schutz für Mieter*innen
Mieter*innen, die während der Corona-Krise in Mietrückstände geraten, darf die Wohnung nicht gekündigt werden. Gelten soll dies für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibe aber im Grundsatz bestehen.
Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/022320_GE_Corona.html
Jobcenter schließen Dienststellen – Erleichterungen bei der Antragstellung
Wer einen Neuantrag bis 30.9.2020 beim Jobcenter stellt und erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes behalten. Außerdem werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt. Ds Formular für den Neuantrag auf Arbeitslosengeld II finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/arbeitslosengeld-2-beantragen
Seit 18. März ist das Jobcenter Heidelberg für den Publikumsverkehr geschlossen. Für alle leistungsrechtlichen und vermittlerischen Anliegen (z.B. Neuantragstellung, Weiterbewilligungsanträge, Fragen zu Kosten der Unterkunft, Ortsabwesenheiten, Beratungswünsche etc.) ist das Jobcenter telefonisch unter 06221 – 9159 222 für Sie da. Aufgrund des hohen Anrufaufkommens sind die Arbeitsagenturen und Jobcenter derzeit telefonisch jedoch nur eingeschränkt erreichbar.
Die Bundesagentur für Arbeit hat für den Bereich des Arbeitslosengeld 2 nach SGB II eine eigene Internetseite online gestellt: https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung , damit alle Betroffenen möglichst einfach Antragsunterlagen sowie die Info-Blätter und Ausfüllhinweise finden und nutzen können. Diese Seite wird täglich ergänzt und weiterentwickelt inkl. angedachter vereinfachter Antragsunterlagen.
Not-Kinderzuschlag
Wenn Familien aufgrund der Corona-Pandemie kurzfristig Verdienstausfälle hinnehmen müssen (z.B. Kurzarbeitergeld), können auch sie vom Kinderzuschlag (KiZ) profitieren. Ab April wird ein sogenannter Notfall-KiZ eingeführt. Familien, die einen Antrag auf den KiZ stellen, müssen ab April nicht mehr wie sonst üblich das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen. Es reicht dann der letzte Monat vor Antragstellung. Diese Regelung soll zunächst befristet bis zum 30. September 2020 gelten. Der Kinderzuschlag kann bis zu 185 €/Kind betragen. Hier können Sie Ihren Anspruch checken: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse und hier den Antrag online stellen: https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start . Eine persönliche Vorsprache bei der familienkasse ist nicht notwendig.
Gesetzliche Stundungsregelung
Ebenfalls ab dem 29.03.2020 tiritt eine gesetzliche Stundungsregelung in Kraft. Schuldner*innen, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, sollen keine rechtlichen Folgen drohen. Bei Darlehen soll es eine gesetzliche Stundungsregelung geben.
Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/022320_GE_Corona.html
Gerichtsvollzieher*innen:
Gerichtsvollzieher*innen melden, dass sie (bis auf Eilsachen und Zustellung) wohl keinen Außendienst mehr machen und Termine im GV-Büro auf das aller notwendigste beschränken werden, soweit überhaupt welche stattfinden. Neue Termin werden dem Vernehmen nach nunmehr nicht mehr bestimmt.
Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt
Sollten Sie auch Selbständige beraten, müssen Sie wissen, dass laut Pressemitteilung des BMJV (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html) die Insolvenzantragspflicht bis mindestens 30.09.2020 ausgesetzt wird, wenn der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht.
Frührentner
Die Zuverdienstgrenzen für Frührentner werden aufgehoben. Wenn sie in der aktuellen Krisenlage helfen wollen, sollen sie im laufenden Jahr bis zu 44.590 Euro hinzuverdienen dürfen – ohne dass das auf die Altersrente angerechnet wird. Normalerweise liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 6300 Euro im Jahr.